Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz

TVA-L BBiG

§ 3 Probezeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/3#abs-1 (1) Die Probezeit beträgt drei Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L%20BBiG/3#abs-2 (2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 2 § 4